Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§1 Geltungsbereich

(1) Allen unseren Vereinbarungen und Angeboten liegen die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese sind ab dem 01.07.2015 gültig.
(2) Abweichungen bedürfen der Schriftform.
(3) Diesen AGB entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Nicht berührt vom zugrundeliegenden Vertrag sind der Transport sowie Auf- und Abbau von Sachen, auf die sich der Vertrag nicht erstreckt. Sollte der Auftragnehmer derartige Sachen nach Absprache mit dem Auftragsgeber transportieren, handelt es sich um reine Gefälligkeiten, für deren Ausführung der Auftragnehmer keine Haftung übernimmt.

§ 2 Preise und Zahlung
(1) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 288 und 247 BGB (5 % bzw. 9 % über dem jeweiligen Basiszins) zu erheben. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen geltend zu machen. Sollte der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, oder andere Umstände dem Auftragnehmer bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahme Dritter, Insolvenz- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Auftraggebers sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder die Ausführung vorliegender Aufträge auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht steht dem Auftragnehmer im Übrigen auch bei Nichteinhaltung anderer Regelungen dieser AGB durch den Auftraggeber zu.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(5) Schecks werden vom Auftragnehmer nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Auftraggeber.
(6) Gebühren oder sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 3 Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers
(1) Sachmängelgewährleistung: Ist die Kaufsache/Mietsache mit einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel behaftet oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber unverzüglich – spätestens 8 Tage nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Soweit der Auftraggeber die Mängel nicht schriftlich rügt, gilt die Sache als mangelfrei. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt.
(2) Sonstige Schadensersatzansprüche: Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere für Mangelfolgeschäden aller Art und den entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Jedoch muss der Auftragnehmer, wenn ihm die Erbringung einer Leistung nicht möglich ist, eine gleichwertige Leistung bereitstellen. Andernfalls kann der Auftraggeber Schadensersatz für die
(3) Ersatzbeschaffung verlangen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftragsgeber ist verpflichtet, alle nötigen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
(2) Der Auftragsgeber haftet in vollem Umfang für jede Art von Schäden an der Mietsache, auch wenn diese durch Umwelteinflüsse oder Dritte entstehen, außer für diejenigen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.
(3) Tritt der Auftragsgeber vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Auftragnehmers, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen.
Als 100% der geschuldeten Leistung des Auftragsgebers ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zuzüglich vereinbarter Werklöhne und der Leistung durch den Auftragnehmer beauftragter Subunternehmer.
Die Berechnung der nachfolgenden Fristen regelt sich nach dem Termin, der vertraglich als Leistungsdatum vereinbart wurde. Der Auftragsgeber hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Leistungsdatum: 5% des Auftragsvolumens
bis 45 Tage vor Leistungsdatum: 20% des Auftragsvolumens
bis 30 Tage vor Leistungsdatum: 35% des Auftragsvolumens
bis 10 Tage vor Leistungsdatum: 50% des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Leistungsdatum: 80% des Auftragsvolumens
Bei Nichtannahme der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten. Sollte der Auftraggeber einen geringeren Schadensersatz nachweisen, bleibt ihm dies vorbehalten.
(4) Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.
(5) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: - technischen Pläne und Zeichnungen - Grundrisse - Bestuhlungspläne - Flucht- & Rettungswegpläne - Detailzeichnungen - Bühnenpläne - Beschallungspläne - Beleuchtungspläne - Berechnungen - Energieanforderungen - Materiallisten sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich
(6) Die Koordination der Arbeiten nach § 6 BGV A1 unterliegt dem Auftraggeber.

§ 5 Höhere Gewalt
Wenn der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen (Höhere Gewalt) gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Leistung durch einen solchen Umstand unmöglich, so wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

§ 7 Gefahrübergang bei Versand
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Auftraggebers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.

§ 8 Untervermietung
Eine Untervermietung ist dem Auftraggeber nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer gestattet.

§ 9 Werkarbeiten des Auftragnehmers
(1) Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieser Absätze.
(2) Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Auftragnehmer erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Auftragnehmer grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Auftragnehmer für Schäden an Dritten nur im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
(3) Der Auftragsgeber des Werkes hat auf seine Kosten alles zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat der Auftragsgeber dem Auftragnehmer die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekanntzugeben.
(4) Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Übernahme durch den Auftragsgeber. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in 6 Monaten, beginnend mit der Übernahme durch den Auftragsgeber.

§ 10 Abbruch der Veranstaltung
(1) Bei Veranstaltungen aller Art, bei denen die Durchführung der Veranstaltung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer das Recht, die Anlage abzuschalten oder gegebenenfalls abzubauen, wenn (insbesondere bei Open-Air-Veranstaltungen) durch das Wetter oder sonstige Umwelteinflüsse, durch Aufruhr oder sonstige gewalttätige Maßnahmen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder für die Unversehrtheit der Mietsache besteht.
(2) Wird die Mietsache gemäß den vorstehenden Voraussetzungen abgeschaltet oder abgebaut, so darf der Auftraggeber daraus keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer herleiten.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Gerichtsstand ausschließlich Lennestadt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gemäß § 38 Abs. 2 ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sind zu einzelnen Punkten in diesen AGB keine Regelungen getroffen worden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine oder mehrere der getroffenen Bestimmungen rechtsunwirksam sein sollten. Von der Gültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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